AGB
Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der earwear GmbH für Gehörschutz-Industriekunden
1. Allgemeines – Maßgebende Bedingungen
1.1. Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für alle Geschäftsbeziehungen der
earwear GmbH
FN 156418 b
LGZ Graz
Schmiedlstraße 1
8042 Graz
Österreich
UID-Nr. ATU44773900
(nachfolgend „earwear“) zu Ihren Kunden im B2B-Bereich, dh. die ein Unternehmer (nachfolgend „Kunde“ genannt) mit earwear eingeht, soweit nicht die Vertragsparteien ausdrücklich und schriftlich Abweichendes vereinbart haben. Die nachfolgenden Bestimmungen über Lieferung von Waren gelten sinngemäß auch für Leistungen.
1.2. Änderungen und Ergänzungen bedürfen stets der Schriftform (z.B. E-Mail, Fax, Brief) sowie der schriftlichen firmenmäßigen Unterfertigung (Zeichnung).
1.3. Andere Allgemeine Geschäftsbedingungen, in welcher Form auch immer, gelten auch dann nicht als vereinbart, wenn diesen im Einzelfall nicht ausdrücklich widersprochen wurde.
2. Übertragbare Rechte
2.1. earwear ist berechtigt, sämtliche Rechte und Pflichten aus gegenständlichem Vertragsverhältnis ganz oder teilweise auf Unternehmen, welche im Sinne des § 15 Aktiengesetz bzw. § 189a Z 8 UGB mit earwear konzernverbunden sind (Mutter-, Schwester-, Tochter-, Enkelgesellschaften, etc.) mittels schriftlicher Mitteilung zu übertragen.
3. Vertragsschluss
3.1. Allfällige Angebote von earwear sind freibleibend, soweit diese nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Ein Vertragsabschluss kommt durch Gegenfertigung des Vertrages durch die earwear oder durch eine schriftliche Auftragsbestätigung der earwear zustande.
3.2. Die Mitarbeiter der earwear sind nicht berechtigt, Vereinbarungen zu treffen, die von diesen Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen oder Listenpreisen abweichen. Diesbezügliche Absprachen bedürfen der schriftlichen Bestätigung der Geschäftsführung der earwear.
4. Preise und Zahlung
4.1. earwear hat das Recht, Rechnungen auf elektronischem Wege zu übermitteln.
4.2. Die Preise der Vertragsprodukte richten sich nach den aktuellen Preislisten von earwear Sofern nicht anders vereinbart, verstehen sich die in den Preislisten angegebenen Preise in Euro netto zuzüglich Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe. Sämtliche Transport- und Verpackungskosten, Fracht- und Versicherungsspesen, Zölle, Gebühren und Abgaben trägt der Kunde.
4.3. Die Zahlungen sind entsprechend der vereinbarten Zahlungsbedingungen zu leisten. Sofern keine Zahlungsbedingungen gesondert vereinbart worden sind, sind die earwear-Rechnungen innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungslegung spesen- und abzugsfrei zur Zahlung fällig.
4.4. Ist der Kunde mit einer vereinbarten Zahlung im Verzug, so kann earwear unbeschadet sonstiger Rechte auf Erfüllung des Vertrages bestehen und die Erfüllung der eigenen Verpflichtungen bis zur Begleichung der rückständigen Zahlungen aufschieben, ab Fälligkeit Verzugszinsen in der Höhe von 9,2 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank verrechnen und unter Einhaltung einer angemessenen Nachfrist den Rücktritt vom Vertrag erklären sowie die Herausgabe des Liefergegenstandes verlangen. In jedem Fall ist earwear berechtigt, vorprozessuale Kosten, insbesondere Mahnspesen und Rechtsanwaltskosten gemäß den gesetzlich anwendbaren Vorschriften in Rechnung zu stellen.
4.5. Der Kunde ist nicht berechtigt, wegen Gewährleistungsansprüchen oder sonstigen Gegenansprüchen Zahlungen zurückzuhalten oder aufzurechnen.
5. Lieferung, Gefahrenübergang
Wenn nichts Anderes gesondert vereinbart ist, gilt die Ware „ab Werk“ (EXW) verkauft (Abholbereitschaft). Im Übrigen gelten die Incoterms in der am Tage des Vertragsabschlusses gültigen Fassung.
6. Eigentumsvorbehalt
6.1. earwear behält sich das Eigentum an sämtlichen gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung der Rechnungsbeträge zuzüglich Zinsen und Kosten vor. Der Kunde tritt hiermit an earwear zur Sicherung der Kaufpreisforderung seine Forderung aus einer Weiterveräußerung von Vorbehaltsware, auch wenn diese verarbeitet, bearbeitet, umgebildet oder vermischt wurde, ab. Der Kunde ist zur Verfügung über die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware unter der Bedingung befugt, dass er gleichzeitig mit der Weiterveräußerung den Zweitkäufer von der Sicherungszession schriftlich verständigt. Bei Pfändung oder sonstiger Inanspruchnahme durch Dritte ist der Kunde verpflichtet, auf das Eigentumsrecht von earwear hinzuweisen und earwear unverzüglich zu verständigen.
7. Gewährleistung und Haftung
7.1. Aus Angaben in Katalogen, Prospekten, Werbeschriften und schriftlichen/mündlichen Äußerungen, die nicht in den Vertrag aufgenommen worden sind, können weder Gewährleistungsansprüche abgeleitet noch Haftungen begründet werden.
7.2. Ein Gewährleistungsanspruch entsteht nur dann, wenn der Kunde den aufgetretenen Mangel unverzüglich, spätestens innerhalb von 6 Wochen, schriftlich anzeigt und detailliert beschrieben hat. Mängel eines Teiles der Lieferung dürfen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung führen. Bei berechtigter Mängelrüge kann earwear nach ihrer Wahl die mangelhafte Ware oder mangelhafte Teile davon ersetzen oder nachbessern.
7.3. earwear übernimmt die gesetzliche Gewährleistungsverpflichtung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen für jeden die Funktionsfähigkeit beeinträchtigenden Mangel am Leistungsgegenstand, wenn dieser Mangel zum Zeitpunkt der Lieferung bereits vorlag und auf einen Fehler der Konstruktion durch die earwear, des Materials oder der Ausführung beruht. Die Gewährleistungsfrist beträgt maximal 12 Monate ab Abnahme. Für die Passform von Otoplastiken ist die Gewährleistungsfrist auf 3 Monate verkürzt. § 924 ABGB und § 933b ABGB finden keine Anwendung.
7.4. Von der Gewährleistung grundsätzlich ausgeschlossen sind Mängel, die durch Überbeanspruchung, nachlässige oder unsachgemäße Behandlung vom Kunden oder Dritten verursacht worden sind. Earwear haftet nicht für Beschädigungen durch Handlungen Dritter, atmosphärischer Entladungen, Überspannungen und chemische Einflüsse. Teile, die einem natürlichen Verschleiß unterliegen, sind von
der Gewährleistung ausgeschlossen.
7.5. Soweit dies nicht gegen zwingendes Recht verstößt und soweit in diesen Bedingungen nichts Anderes geregelt ist, haftet earwear nur für den Ersatz von Schäden, die grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht wurden. Diese Haftungsbeschränkung gilt jedoch nicht für den Ersatz von Personenschäden. Für mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn, Zinsverluste, unterbliebene Einsparungen, Folge- und Vermögensschäden und Schäden aus Ansprüchen Dritter haftet earwear nicht.
8. Datenschutz
8.1. Mit verbindlicher Annahme des Angebots von earwear erklärt der Kunde rechtsverbindlich, dass earwear als Auftragsverarbeiter des Kunden iSd geltenden Datenschutzgesetze zur gesetzlichen Pflichterfüllung im Bereich Arbeitnehmerschutz (Art. 9 Abs. 2 lit b DSGVO) tätig wird. Der Kunde verpflichtet sich als datenschutzrecht
lich Verantwortlicher iSd Bestimmungen der DSGVO mit Annahme des Angebots (formfrei und auch konkludent möglich) zum Abschluss eines Auftragsverarbeitervertrages mit earwear gemäß Anlage 1 (AVV) zu diesen AGB. Der AVV steht dem Kunden zum jederzeitigen Download auf der Website von earwear zur Verfügung und ist integrierender Vertragsbestandteil.
8.2. Der Kunde sichert earwear zu, die datenschutzrechtlichen Bestimmungen der europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie des jeweiligen lokalen Datenschutzgesetzes (DSG / BDSG ( DSG CH) einzuhalten, allenfalls über den Abschluss eines Auftragsverarbeitervertrags hinaus erforderliche Einwilligungserklärungen von bei ihm beschäftigten bzw. tätigen Personen im Falle der automatisierten Verarbeitung von Daten besonderer Kategorie betreffend dieser bei ihm beschäftigten bzw. tätigen Personen einzuholen und hat für etwaige Verstöße dieser übernommenen Verpflichtung die earwear klag- und schadlos zu halten.
8.3. Insbesondere im Zusammenhang mit der Funktionsprüfung der Gehörschutzprodukte wird der Kunde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bezüglich dieser Daten allenfalls erforderliche Einwilligungserklärungen von bei ihm beschäftigten bzw. tätigen Personen bzw. allfällig betroffenen Dritten (Kunden/Patienten/Lieferanten) im Falle der automatisierten Verarbeitung von Daten besonderer Kategorie, betreffend dieser bei ihm beschäftigten bzw. tätigen Personen bzw. allfällig betroffenen Dritten (Kunden/Patienten/Lieferanten) eigenverantwortlich einzuholen sind. Für etwaige Verstöße dieser übernommenen Verpflichtung ist die earwear klag- und schadlos zu halten.
8.4. Im Übrigen gilt die unter https://www.audiolabaustria.com/datenschutzerklaerung/ abrufbare Datenschutzerklärung als vereinbart.
9. Funktionsprüfung Gehörschutzprodukte
9.1. Es wird darauf hingewiesen, dass nach der EU Verordnung 2016/425 vom 09.03.2016 („PSA-Verordnung“) zertifizierte Gehörschutzprodukte ausnahmslos vor der Ausgabe an die beim Kunden beschäftigten bzw. tätigen Personen (auch kurz „Dritte“ genannt) gemäß PSA-Verordnung einer vorgeschriebenen Funktionsprüfung zu
unterziehen sind. Jedwede Ausgabe der Gehörschutzprodukte an Dritte ohne Durchführung dieser Funktionsprüfung widerspricht den geltenden Bestimmungen, sodass diesbezüglich jegliche Haftung der earwear für Schäden aus und im Zusammenhang mit dem Gebrauch dieser Gehörschutzprodukte ausgeschlossen ist. Es wird darauf hingewiesen, dass die Gehörschutzprodukte nur bei vorschriftsmäßig
durchgeführter Funktionsprüfung den gesetzlichen Bestimmungen des Arbeitnehmerschutzes entsprechen. Sollten die Gehörschutzprodukte trotz gesetzlicher Verpflichtung ohne vorschriftsmäßige Funktionsprüfung vom Kunden bzw. von beim Kunden beschäftigten bzw. tätigen Personen verwendet werden, entfällt diesbezüglich die Haftung der earwear.
9.2. Unerlässlich für die Durchführung der Funktionskontrolle ist die Mitwirkung des Kunden. Ihn trifft eine Mitwirkungspflicht, die bei ihm beschäftigten Personen zur Durchführung der Funktionsprüfung anzuweisen und die Umsetzung der Funktionsprüfung vor Ausgabe der Gehörschutzprodukte zu prüfen. Der Kunde ist bei Vertragsabschluss dazu verpflichtet, der earwear eine verantwortliche Person für die Durchführung der Funktionsprüfungen zu benennen. Die verantwortliche Person dient als Ansprechperson für die earwear für das Thema Funktionsprüfung der Gehörschutzprodukte und koordiniert und verwaltet die Durchführung der Funktionsprüfungen der Gehörschutzprodukte beim Kunden.
9.3. Es gibt verschiedene Methoden zur Durchführung der Funktionsprüfungen. Die Funktionsprüfungen sind entweder in dem von der earwear benannten Fachbetrieb (siehe Punkt 9.4.) oder vor Ort beim Kunden durch einen Mitarbeiter der earwear (siehe Punkt 9.5.) durchzuführen.
9.4. Sind die Funktionsprüfungen in dem von der earwear benannten Fachbetrieb durchzuführen, hat die vom Kunden benannte verantwortliche Person im Rahmen der Mitwirkung des Kunden dafür Sorge zu tragen, dass ausnahmslos und verpflichtend innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab Übergabe der Gehörschutzprodukte an
den Kunden und stets vor der Ausgabe an die beim Kunden beschäftigten bzw. tätigen Personen die Funktionsprüfung durchgeführt wird. Die Termine für die Funktionsprüfungen der einzelnen beim Kunden beschäftigten bzw. tätigen Personen sind dementsprechend zu koordinieren. Soweit nicht abweichend vereinbart, fungiert als von earwear benannter Fachbetrieb die Neuroth GmbH, Paula-Neuroth
Straße 1, A-8403 Lebring St.-Margarethen mit ihren jeweiligen Fachinstituten.
9.5. Sind die Funktionsprüfungen vor Ort beim Kunden durch einen Mitarbeiter der earwear durchzuführen, hat die vom Kunden benannte verantwortliche Person dafür Sorge zu tragen, dass ausnahmslos und verpflichtend innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab Übergabe der Gehörschutzprodukte an den Kunden und jedenfalls vor der Ausgabe an die beim Kunden beschäftigten bzw. tätigen Personen die Funktionsprüfung durchgeführt wird. Der Termin für die Durchführung der Funktionsprüfungen vor Ort beim Kunden durch einen Mitarbeiter der earwear ist dementsprechend zu koordinieren.
9.6. Nimmt der Kunde keine der beiden Optionen der Durchführung der Funktionsprüfung, dh. weder nach Punkt 9.4 noch nach Punkt 9.5 AGB binnen 6 Wochen ab Übergabe der Gehörschutzprodukte an den Kunden wahr, erklärt der Kunde damit mangels Mitwirkung auf die Funktionsprüfung gegenüber earwear zu verzichten („Er
klärungsfiktion“). Im Fall des Verzichts treten die in Punkt 9.1 AGB beschriebenen Rechtsfolgen nicht ein, für die earwear nicht haftet.
9.7. Zusätzlich zu der Funktionsüberprüfung vor der Abgabe an die beim Kunden beschäftigten bzw. tätigen Personen sind in den jeweils gesondert vorgeschriebenen regelmäßigen zeitlichen Abständen gemäß jew. Gebrauchsanweisung (in der Regel nach 3 Jahren) Funktionsüberprüfungen vorzunehmen.
9.8. Nur bei positivem Ergebnis der verpflichtend durchzuführen den Funktionsprüfung darf das Gehörschutzprodukt an Dritte bzw. ausgegeben und verwendet werden.
9.9. Bei negativem Ergebnis der Funktionsprüfung, bei nicht durchgeführter oder nicht vollständig durchgeführter oder Verzicht auf die Funktionsprüfung ist die Verwendung der Gehörschutzprodukte als zertifizierte PSA untersagt und entfällt diesbezüglich jegliche Haftung der earwear für Schäden aus und im Zusammenhang mit dem Gebrauch dieser Gehörschutzprodukte.
9.10. Insbesondere im Zusammenhang mit der Funktionsprüfung der Gehörschutzprodukte wird der Kunde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Kunde die earwear für etwaige Verstöße für die ihm obliegende Mitwirkungspflicht im Rahmen der Funktionsprüfung klag- und schadlos zu halten hat.
10. Besondere Bestimmungen für Reseller:
10.1. Earwear gestattet dem Kunden die Nutzung der von earwear vertriebenen Marken, Namen und Produkte gemäß der gesonderten vertraglichen Vereinbarung ausschließlich zu Zwecken des Weiterverkaufes dieser Produkte (und nicht für die Bewerbung oder den Verkauf anderer Produkte). Der Kunde erkennt ausdrücklich an, dass er aus der Benutzung dieser Marken, Namen und Produkte keine Rechte für sich selbst gegen earwear ableiten kann.
10.2. Earwear wird dem Kunden entsprechende Werbemittel in angemessenem Umfang zur Verfügung stellen. Jegliche Nutzung der Marken, Namen und Produkte – ausgenommen die Verwendung jeglicher Werbemittel, die von earwear selbst zur Verfügung gestellt werden – ist vorab mit earwear abzustimmen und von earwear frei
zugeben. Der Kunde ist verpflichtet, den Prestigecharakter der Vertragsprodukte in jeglicher Hinsicht zu respektieren und jegliche Marketingmaßnahmen oder Werbung zu unterlassen, die den Prestigecharakter der Produkte beeinträchtigen könnten. Dies gilt insbesondere für die folgenden Werbeformen, die earwear als dem Markenimage und der Reputation der Vertragsprodukte schädlich an
sieht:
a) Werbung für Preisherabsetzungen in Prozentangaben, durch Angabe früherer oder durchgestrichener Preise,
b) Werbung durch und für Niedrigpreise, insbesondere mit dem Wort „Discount“.
10.3. Der Kunde hat earwear unverzüglich zu informieren, wenn ihm eine Verletzung der Marken oder Namen bekannt wird und earwear gegen eine solche Verletzung nach besten Kräften zu unterstützen.
10.4. Um das Image der von earwear vertriebenen Marken zu schützen, ist es dem Käufer untersagt, beschädigte oder anderweitig nicht.in einwandfreiem Zustand befindliche Produkte zu verkaufen. Ferner ist der Kunde bei Standardprodukten verpflichtet, die Produkte nur in ihrer Originalverpackung und somit ohne jede äußere Änderung weiter zu verkaufen.
10.5. Der Kunde ist bei der Festlegung seiner Verkaufspreise frei. Er nimmt jedoch darauf Bedacht, dass die Vertragsprodukte konkurrenzfähig sind und daher zu einem entsprechenden Preis angeboten werden. Weiters wird er earwear zuvor benachrichtigen, wenn er beim Weiterverkauf von Standardprodukten von den empfohlenen Verkaufspreisen abweicht.
11. Einhaltung von Exportbestimmungen
11.1. Der Kunde hat bei Weitergabe der von earwear gelieferten Produkte sowie dazugehöriger Dokumentation unabhängig von der Art und Weise der Zurverfügungstellung die jeweils anwendbaren Vorschriften der nationalen und internationalen (Re-)Exportbestimmungen einzuhalten. In jedem Fall wird der Kunde die (Re-)Exportbestimmungen von Österreich sowie der Europäischen Union einhalten.
11.2. Sofern für Exportkontrollprüfungen erforderlich, hat der Kunde earwear nach Aufforderung unverzüglich alle erforderlichen Informationen, u.a. über Endempfänger, Endverbleib und Verwendungszweck der Produkte zu übermitteln.
12. Sonstige Rechte
12.1. Für allfällige Streitigkeiten aus diesen allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen und aus jedem zwischen den Vertragsparteien bestehenden Vertragsverhältnis, einschließlich solcher über das Bestehen oder das Nichtbestehen eines Vertrages, ist das sachlich zuständige Gericht in Graz gem. § 104 JN/Art 25 EuGVVO als ausschließlicher Gerichtsstand vereinbart. Die Anwendung des UN-Kaufrechts wird ausgeschlossen.
12.2. Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen sowie sämtliche Vertragsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien unterliegen ausschließlich dem österreichischen Recht. Die Vertragssprache ist Deutsch; soweit sich die Vertragspartner daneben einer anderen Vertragssprache bedienen, hat der deutsche Wortlaut Vorrang.
12.3. Höhere Gewalt, wie etwa Kriege, Elementarkatastrophen beziehungsweise sonstige unvorhersehbare und unabwendbare Ereignisse befreien die Vertragspartner für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den Leistungsverpflichtungen. Die Vertragspartner sind jedoch verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren den jeweiligen Vertragspartner unverzüglich die notwendigen und/oder erforderlichen Informationen zu geben und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.
12.4. Sind oder werden einzelne Bestimmungen des Vertrages oder dieser Bedingungen unwirksam ganz oder teilweise nichtig, undurchführbar oder unwirksam, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Es tritt an die Stelle der nichtigen, undurchführbaren oder unwirksamen Bestimmung eine Bestimmung, die dem jeweils inhaltlich und wirtschaftlich Gewollten entspricht.
(V02_Fassung von 08/2025)
Ergänzend gilt der Auftragsverarbeitervertrag Earwear GmbH Industriekunden.