Pflichten des Arbeitgebers

Checkliste: 8 Pflichten beim Lärmschutz, die jeder Arbeitgeber kennen muss

Lärmschwerhörigkeit ist die häufigste anerkannte Berufskrankheit in Österreich. Als Arbeitgeber sind Sie gesetzlich verpflichtet, Ihre Mitarbeitenden vor Gehörschäden zu schützen. Die VOLV, das ASchG und die PSA-Verordnung definieren konkrete Pflichten - von der Gefährdungsbeurteilung bis zur jährlichen Unterweisung.

Diese Checkliste fasst alle Pflichten zusammen: klar, praxisnah, mit den relevanten Gesetzesverweisen. Für Sie einfach zum Abhaken und Dokumentieren.

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8 Arbeitgeberpflichten beim Lärmschutz

1

Gefährdungsbeurteilung Lärm durchführen

Alle Arbeitsplätze müssen auf ihre Lärmbelastung hin bewertet werden. Zunächst anhand von Herstellerangaben, Betriebsanleitungen, Vergleichsdaten (§6 VOLV). Wenn Überschreitung der Grenzwerte nicht sicher ausgeschlossen werden kann, ist eine fachkundige Messung erforderlich. Rechtsgrundlage: §§ 4, 6, 7 VOLV + § 4 ASchG

2

Lärmmessung (bei Bedarf)

Wenn die Gefährdungsbeurteilung eine Überschreitung nicht ausschließen kann, ist eine repräsentative Messung durch eine fachkundige Person erforderlich. Die AUVA bietet kostenlose Lärmmessungen für bei der AUVA versicherte Betriebe an. Rechtsgrundlage: § 6 Abs. 2 VOLV | AUVA-Service kostenlos

3

Maßnahmen nach STOP-Prinzip umsetzen

Bei Überschreitung der Grenzwerte der Lärmbelastung ist zuerst Substitution und technische Maßnahmen (z.B. Lärmminderung an Quelle) erforderlich, danach organisatorische Maßnahmen (z.B. Expositionszeit reduzieren), erst zuletzt persönliche Schutzausrüstung einsetzen (z.B. Gehörschutz). Rechtsgrundlage: § 13 VOLV | → STOP-Prinzip erklärt

4

Gehörschutz bereitstellen (ab 80 dB)

Ab dem Auslösewert (80 dB) muss geeigneten Gehörschutz zur Verfügung gestellt werden, der CE-zertifiziert und EN 352 konform ist. Dieser muss den Pegel am Ohr idealerweise auf 70 - 80 dB senken. Wichtig ist, dass Warnsignale trotzdem gut wahrgenommen werden können. Rechtsgrundlage: § 14 VOLV + PSA-V | → PSA Kat. III

5

Tragepflicht durchsetzen (ab 85 dB)

Ab dem Expositionsgrenzwert (85 dB) ist das Tragen von Gehörschutz Pflicht. Der Arbeitgeber muss das Tragen aktiv durchsetzen und nicht nur Gehörschutzlösungen bereitstellen. Arbeitnehmer:innen, die den Schutz verweigern, müssen belehrt und ggf. sanktioniert werden. Kritisch: Bereitstellung allein reicht nicht! Durchsetzung ist Pflicht.

6

Lärmbereiche kennzeichnen und abgrenzen

Bereiche mit >85 dB müssen als Lärmbereiche gekennzeichnet werden (Gebotsschild "Gehörschutz tragen"). Wenn technisch möglich und gerechtfertigt: Zugang einschränken. Rechtsgrundlage: § 14 Abs. 3 VOLV | → Gebotsschild

7

Jährliche Unterweisung (PSA Kat. III)

Gehörschutz ist PSA der Kategorie III (Schutz vor irreversiblen Schäden). Pflicht: Jährliche Unterweisung mit praktischen Übungen. Inhalt: korrektes Einsetzen, Anpassen, Pflege, Prüfung. Dokumentation der Teilnahme. Rechtsgrundlage: § 7 PSA-V + § 14 ASchG | → Unterweisung

8

Gesundheitsüberwachung & Dokumentation

Ab 80 dB: Gesundheitsüberwachung auf Wunsch des Arbeitnehmers ermöglichen. Ab 85 dB: verpflichtende Gesundheitsüberwachung (Audiometrie) in regelmäßigen Abständen. Earwear kann als Partner vom Hörakustiker Neuroth solche Hörmessungen durchführen. Verzeichnis aller exponierten Beschäftigten führen. Alle Maßnahmen sollen dokumentiert werden. Rechtsgrundlage: VGÜ 2014 + § 4 VOLV

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Häufige Fragen für Arbeitgeber

Muss ich für jede:n Mitarbeiter:in einen eigenen Gehörschutz bereitstellen?
Ja. Laut PSA-Verordnung muss jeder Arbeitnehmer Gehörschutz zur alleinigen Benutzung erhalten. Gemeinsam genutzte Stöpsel sind hygienisch unzulässig und rechtswidrig. Bei maßgefertigtem Gehörschutz (Earwear) ist das ohnehin gewährleistet - jedes Paar ist individuell angepasst.
Wer zahlt den Gehörschutz?
Der Arbeitgeber. Gehörschutz ist persönliche Schutzausrüstung (PSA) und muss vom Arbeitgeber auf eigene Kosten bereitgestellt werden. Das gilt auch für maßgefertigten Gehörschutz, wenn dieser aufgrund der Arbeitsbedingungen erforderlich ist. Oft wird jedoch ein Selbstbehalt vom Lohn des Trägers einbehalten. Die Kosten sind als Betriebsausgabe absetzbar.
Was passiert, wenn Mitarbeitende den Gehörschutz verweigern?
Ab einem Lärmpegel von 85 dB ist das Tragen von Gehörschutz verpflichtend, wobei der Arbeitgeber für die konsequente Umsetzung verantwortlich ist. Dies kann stufenweise durch Erinnerung, schriftliche Aufforderung und bei wiederholter Nichtbeachtung auch durch arbeitsrechtliche Maßnahmen erfolgen. Gleichzeitig sollte die Unterweisung neben der Verpflichtung vor allem das Verständnis für Sinn und Nutzen fördern; maßgefertigter Gehörschutz kann dabei die Trageakzeptanz deutlich erhöhen.
Wie oft muss die Unterweisung stattfinden?
Mindestens jährlich. Bei PSA Kat. III (Gehörschutz) muss die Unterweisung auch praktische Übungen enthalten: korrektes Einsetzen und Entfernen, Sitzprüfung, Pflege und Wartung. Die Teilnahme aller betroffenen Mitarbeitenden ist zu dokumentieren.
Kann die AUVA bei der Lärmmessung helfen?
Ja. Die AUVA bietet für bei ihr versicherte Betriebe kostenlose arbeitsplatzbezogene Lärmmessungen an, optional mit Audiometrie (Hörtest). Die Messungen werden von fachkundigen AUVA-Mitarbeiter:innen durchgeführt und dokumentiert. Anfrage direkt bei der zuständigen AUVA-Landesstelle.
Was kostet maßgefertigter Gehörschutz pro MitarbeiterIn?
Earwear Industrie-Gehörschutz (Soundsaver) startet ab €159,- netto pro Person. Bei Staffelbestellungen reduzierte Preise. Über 4+ Jahre Nutzungsdauer. Nach etwa 1,5 Jahren günstiger als Einweg-Schaumstoff (ca. €80/Jahr pro Person). Kontaktieren Sie uns für ein individuelles Firmenangebot.