Checkliste: 8 Pflichten beim Lärmschutz, die jeder Arbeitgeber kennen muss
Lärmschwerhörigkeit ist die häufigste anerkannte Berufskrankheit in Österreich. Als Arbeitgeber sind Sie gesetzlich verpflichtet, Ihre Mitarbeitenden vor Gehörschäden zu schützen. Die VOLV, das ASchG und die PSA-Verordnung definieren konkrete Pflichten - von der Gefährdungsbeurteilung bis zur jährlichen Unterweisung.
Diese Checkliste fasst alle Pflichten zusammen: klar, praxisnah, mit den relevanten Gesetzesverweisen. Für Sie einfach zum Abhaken und Dokumentieren.
8 Arbeitgeberpflichten beim Lärmschutz
Gefährdungsbeurteilung Lärm durchführen
Alle Arbeitsplätze müssen auf ihre Lärmbelastung hin bewertet werden. Zunächst anhand von Herstellerangaben, Betriebsanleitungen, Vergleichsdaten (§6 VOLV). Wenn Überschreitung der Grenzwerte nicht sicher ausgeschlossen werden kann, ist eine fachkundige Messung erforderlich. Rechtsgrundlage: §§ 4, 6, 7 VOLV + § 4 ASchG
Lärmmessung (bei Bedarf)
Wenn die Gefährdungsbeurteilung eine Überschreitung nicht ausschließen kann, ist eine repräsentative Messung durch eine fachkundige Person erforderlich. Die AUVA bietet kostenlose Lärmmessungen für bei der AUVA versicherte Betriebe an. Rechtsgrundlage: § 6 Abs. 2 VOLV | AUVA-Service kostenlos
Maßnahmen nach STOP-Prinzip umsetzen
Bei Überschreitung der Grenzwerte der Lärmbelastung ist zuerst Substitution und technische Maßnahmen (z.B. Lärmminderung an Quelle) erforderlich, danach organisatorische Maßnahmen (z.B. Expositionszeit reduzieren), erst zuletzt persönliche Schutzausrüstung einsetzen (z.B. Gehörschutz). Rechtsgrundlage: § 13 VOLV | → STOP-Prinzip erklärt
Gehörschutz bereitstellen (ab 80 dB)
Ab dem Auslösewert (80 dB) muss geeigneten Gehörschutz zur Verfügung gestellt werden, der CE-zertifiziert und EN 352 konform ist. Dieser muss den Pegel am Ohr idealerweise auf 70 - 80 dB senken. Wichtig ist, dass Warnsignale trotzdem gut wahrgenommen werden können. Rechtsgrundlage: § 14 VOLV + PSA-V | → PSA Kat. III
Tragepflicht durchsetzen (ab 85 dB)
Ab dem Expositionsgrenzwert (85 dB) ist das Tragen von Gehörschutz Pflicht. Der Arbeitgeber muss das Tragen aktiv durchsetzen und nicht nur Gehörschutzlösungen bereitstellen. Arbeitnehmer:innen, die den Schutz verweigern, müssen belehrt und ggf. sanktioniert werden. Kritisch: Bereitstellung allein reicht nicht! Durchsetzung ist Pflicht.
Lärmbereiche kennzeichnen und abgrenzen
Bereiche mit >85 dB müssen als Lärmbereiche gekennzeichnet werden (Gebotsschild "Gehörschutz tragen"). Wenn technisch möglich und gerechtfertigt: Zugang einschränken. Rechtsgrundlage: § 14 Abs. 3 VOLV | → Gebotsschild
Jährliche Unterweisung (PSA Kat. III)
Gehörschutz ist PSA der Kategorie III (Schutz vor irreversiblen Schäden). Pflicht: Jährliche Unterweisung mit praktischen Übungen. Inhalt: korrektes Einsetzen, Anpassen, Pflege, Prüfung. Dokumentation der Teilnahme. Rechtsgrundlage: § 7 PSA-V + § 14 ASchG | → Unterweisung
Gesundheitsüberwachung & Dokumentation
Ab 80 dB: Gesundheitsüberwachung auf Wunsch des Arbeitnehmers ermöglichen. Ab 85 dB: verpflichtende Gesundheitsüberwachung (Audiometrie) in regelmäßigen Abständen. Earwear kann als Partner vom Hörakustiker Neuroth solche Hörmessungen durchführen. Verzeichnis aller exponierten Beschäftigten führen. Alle Maßnahmen sollen dokumentiert werden. Rechtsgrundlage: VGÜ 2014 + § 4 VOLV
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