Ab wann ist Gehörschutz am Arbeitsplatz Pflicht?
Die VOLV (Verordnung Lärm und Vibrationen, BGBl. II Nr. 22/2006) regelt den Schutz von Arbeitnehmern vor Lärm und Vibrationen am Arbeitsplatz. Sie definiert zwei zentrale Schwellenwerte: den Auslösewert (80 dB) und den Expositionsgrenzwert (85 dB). Die VOLV gilt in allen Arbeitsstätten, auf Baustellen, an auswärtigen Arbeitsstellen - und ausdrücklich auch im Musik- und Unterhaltungssektor.
Für Arbeitgeber bedeutet das: Klare gesetzliche Pflichten ab dem ersten Dezibel über 80 dB. Nichtbeachtung kann zu AUVA-Verfahren, Haftungsansprüchen und BK-Meldungen führen.
Die zwei Schwellenwerte der VOLV
Auslösewert: 80 dB
LA,EX,8h = 80 dB / LC,peak = 135 dB
→ Gehörschutz bereitstellen
→ Information der Arbeitnehmer
→ Gesundheitsüberwachung auf Wunsch
→ Verzeichnis exponierter Beschäftigter
Expositionsgrenzwert: 85 dB
LA,EX,8h = 85 dB / LC,peak = 137 dB
→ Gehörschutz Tragepflicht
→ Lärmbereiche kennzeichnen + abgrenzen
→ Verpflichtende Gesundheitsüberwachung
→ Maßnahmenprogramm umsetzen
→ Pegel unter Grenzwert senken (STOP-Prinzip)
Störender Lärm und gehörgefährdender Lärm im Vergleich
Die VOLV unterscheidet zwischen zwei Arten von Lärm:
Störender Lärm (unter 80 dB) beeinträchtigt Konzentration, Kommunikation und Wohlbefinden und muss nach Stand der Technik minimiert werden. Die Grenzwerte liegen bei 50 dB für überwiegend geistige Tätigkeiten wie Konstruktion oder Programmierung und bei 65 dB für einfache Bürotätigkeiten. Zur Einhaltung dieser Grenzwerte darf Gehörschutz nicht herangezogen werden – hier sind ausschließlich bauliche oder organisatorische Maßnahmen zulässig.
Gehörgefährdender Lärm (ab 80 dB) schädigt das Gehör direkt. Hier greifen der Auslöse- und der Expositionsgrenzwert mit konkreten Pflichten für den Arbeitgeber: Er muss PSA bereitstellen, Lärmbereiche kennzeichnen sowie Unterweisung und Gesundheitsüberwachung sicherstellen.
VOLV Grenzwerte für Räume (§3)
Geistige Tätigkeit: max. 50 dB
Einfache Büroarbeit: max. 65 dB
Aufenthalts-/Bereitschaftsräume: max. 50 dB
Das STOP-Prinzip: Reihenfolge der Lärmschutzmaßnahmen
Substitution
Die Lärmquelle wird ersetzt, etwa durch eine leisere Maschine oder ein anderes Arbeitsverfahren.
Technische Maßnahmen
Der Lärm wird direkt an der Quelle reduziert – durch Kapselung, Schalldämpfer, Schwingungsdämpfung oder verbesserte Raumakustik.
Organisatorische Maßnahmen
Die Expositionszeit wird verringert, etwa durch Rotation, Pausenregelung oder die zeitliche Trennung lärmintensiver Arbeiten.
Persönliche Schutzausrüstung (Gehörschutz)
Erst wenn S, T und O ausgeschöpft sind, kommt Gehörschutz als letzte Maßnahme zum Einsatz. Er muss den Pegel am Ohr unter 85 dB senken, idealerweise auf 70–80 dB, und ist CE-zertifiziert nach PSA Kat. III sowie EN 352. Hier kommt Earwear ins Spiel: maßgefertigter Gehörschutz als PSA Kat. III.
Sonderregelung für jugendliche Arbeitnehmer:innen
Für jugendliche Arbeitnehmer (unter 18 Jahre, z. B. Lehrlinge) gelten die Auslösewerte als Expositionsgrenzwerte. Das bedeutet: Bereits ab 80 dB besteht Tragepflicht für Gehörschutz, nicht erst ab 85 dB – eine strengere Regelung, die den besonderen Schutz von Jugendlichen sicherstellt.
Betriebe mit Lehrlingen in lärmexponierten Bereichen wie Tischlerei, Schlosserei oder Bau müssen dies in der Gefährdungsbeurteilung berücksichtigen.